infraVestAlle FAQs im Überblick

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Häufig gestellte Fragen zu infraVest und unsere Antworten

infraVest ist als ELTIF (European Long Term Investment Fund) konzipiert und der neue Infrastrukturfonds der Commerz Real Fund Management S. à r. l. Mit dem Fonds infraVest investieren Anleger*innen in zentrale Infrastruktur-Bereiche, die die Zukunftsfähigkeit vor allem in Deutschland aber auch in Europa sichern: dazu zählen Versorgung, Kommunikation, Transport, Energie und Soziales. 

Wir haben hier viele mögliche Fragen und die Antworten darauf zusammengestellt. Sie können sich entlang der Kategorien orientieren oder einfach einsteigen und lesen. Und wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, finden Sie unsere Kontaktmöglichkeiten auf einen Klick:

Grundlagen

Mit infraVest investieren Privatanleger in zentrale Versorgungsbereiche, die die Zukunftsfähigkeit Deutschlands und Europas sichern: Versorgung, Kommunikation, Transport, Energie und Soziales - ein diversifiziertes, reguliertes Investment in den Wachstumsmarkt Infrastruktur, der bislang vorwiegend professionellen Investoren vorbehalten war.

Die Auswahl und das Management der Assets übernimmt mit der Commerz Real ein erfahrenes Unternehmen: Die Commerz Real steht für über 50 Jahre Erfahrung im Management realwertbasierter Investments und zählt mit einem verwalteten Vermögen von über 35 Milliarden Euro zu den führenden Sachwert-Managern Deutschlands. Mit einer Kombination aus Erfahrung, spezialisiertem Zugang und aktiver Kompetenzentwicklung ist die Commerz Real optimal aufgestellt, um die Chancen des InfraVest in konkrete, wirkungsvolle und stabile Investments zu übersetzen – für Anleger und Gesellschaft zugleich.

Dieser strukturierte Ansatz ermöglicht es, Chancen aus verschiedenen Sektoren gezielt zu kombinieren, Risiken intelligent zu streuen und dabei reale Wirkung in Regionen zu entfalten, in denen Infrastruktur täglich gebraucht wird. infraVest steht für Kapital mit Sinn. Für reale Wirkung. Und für die Chance, mit dem eigenen Investment heute den Grundstein für das Morgen zu legen.

Der Fonds ist ein gemäß Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das „Gesetz von 2010“) errichteter Investmentfonds in der Form eines Sondervermögens (fonds commun de placement), der als europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung 2015/760 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (in der jeweils geltenden Fassung die „ELTIFVerordnung“) qualifiziert und gemäß den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg gegründet wurde.

Der Fonds wird durch seine Verwaltungsgesellschaft Commerz Real Fund Management S.à r.l. (die „Verwaltungsgesellschaft“) verwaltet, welche als der Verwalter von alternativen Investmentfonds gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 12. Juli 2013 über alternative Investmentfondsverwalter („Gesetz von 2013“) ernannt wurde. Die Anteile des Fonds sind grundsätzlich frei an geeignete Dritte übertragbar, allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie tatsächlich in der Lage sein werden, Ihre Anteile zu verkaufen, da es ggf. keinen Sekundärmarkt oder – für den Fall einer Börsennotierung, die aktuell nicht vorliegt und nicht geplant ist - keinen aktiven Markt an einer Börse für Ihre Anteile gibt.¹

Der Fonds ist ein Investmentfonds, dessen Wertentwicklung von der Entwicklung seines Portfolios abhängt, wie im Abschnitt „Ziele“ näher beschrieben.

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¹ Bezogen auf den langfristigen (> 5 Jahre) Anlagehorizont des infraVest. Anpassungen der Zielrendite können sich aufgrund von Veränderungen in den einzelnen Märkten oder infolge anderer Einflussfaktoren ergeben. Berechnet nach BVI-Methode (ohne Ausgabeaufschlag, Ausschüttung sofort wieder angelegt). Anstelle des Ausgabeaufschlags fällt beim Erwerb über die Commerzbank AG ein Ertragsanteil – orientiert am Ausgabeaufschlag – an, der einmalig beim Kauf durch die Commerzbank AG vereinnahmt wird. Aussagen zur Zielrendite lassen nicht auf zukünftige Renditen schließen.

Die englische Abkürzung „ELTIF“ steht für European Long-Term Investment Fund und bedeutet übersetzt „europäischer langfristiger Investmentfonds“. Diese Anlageform dient der Förderung langfristiger Investitionen in die europäische Realwirtschaft und aktiviert dafür besonders auch Finanzmittel von Privatanleger:innen, die bisher kaum in Infrastrukturprojekte
investieren konnten.

Der ELTIF ist ein relativ neuer Investitionsrahmen in der EU. Um die Anleger:innen und die Unternehmen zu schützen, müssen Investmentfondsmanager:innen bei der Auflage von ELTIFs strenge Regeln befolgen. Mithilfe von ELTIFs sollen illiquide Kapitalanlagen für Privatanleger:innen zugänglich werden – z. B. Infrastruktur oder Sachwerte wie Windkraftanlagen. Dabei steht Transparenz und Schutz der Anleger:innen im Mittelpunkt: Bislang war es ihnen erlaubt, höchstens 10 Prozent ihres Nettovermögens zu investieren, das mindestens 100.000 Euro betragen sollte.

Mit der im Januar 2024 verabschiedeten Verordnung zum „ELTIF 2.0“ wurden diese Regelungen jedoch gelockert und sollen so neuen Schwung in den ELTIF-Markt bringen.

Seit Januar 2024 erleichtert ELTIF 2.0 Privatanleger:innen in der EU den Zugang zu langfristigen Infrastruktur-Investments und bleibt damit nicht nur institutionellen Anlegern vorbehalten. Der European Long-Term Investment Fund ermöglicht Anlagen in Infrastruktur, erneuerbare Energien, Private Equity und weitere Sachwerte – ohne Mindestanlagesumme und ohne Portfoliobeschränkung.

Die Chance: Gezielt in die Zukunftsfähigkeit Europas investieren, das Portfolio um alternative Anlageklassen erweitern und von langfristigem Wachstumspotenzial profitieren. EU-weit einheitlich reguliert, mit strengen Transparenzpflichten und professionellem Anlegerschutz. Die Anlageklasse richtet sich an langfristig orientierte Anleger:innen und erfordert eine Geeignetheitsprüfung.

Mit infraVest investieren Anleger*innen in zentrale Infrastruktur-Bereiche, die die Zukunftsfähigkeit Deutschlands und Europas sichern: in Versorgung, Kommunikation, Transport, Energie und Soziales. Der Fonds baut ein vielfältiges Portfolio im Wachstumsmarkt Infrastruktur auf. Dieser Markt war bislang vorwiegend professionellen Investor*innen vorbehalten und öffnet sich nun auch privaten Investor*innen. Sie erhalten die Chance auf eine attraktive Rendite von 5–6 % p.a.¹ aus langfristigen, stabilen Cashflows und können gleichzeitig ihr Portfolio um eine alternative Anlageklasse erweitern.
Hinter infraVest steht ein fachkundiges Unternehmen: Die Commerz Real mit über 50 Jahren Erfahrung im Management realer Assets wie z.B. Immobilien. Sie zählt mit einem verwalteten Vermögen von über 35 Milliarden Euro zu den führenden Sachwert-Managern Deutschlands.

Ein Beleg für diese Expertise: hausInvest² zählt zu den größten Offenen Immobilienfonds mit über 150 Premium-Immobilien und positiver Performance seit 1972. Im Jahr 2020 legte die Commerz Real
mit klimaVest³ einen Erneuerbare-Energien-Fonds auf – der heute zu den größten ELTIF in Europa zählt⁵ und auch an Privatanleger*innen vertrieben wird ⁴. Mit dem Fonds infraVest² verstärkt die Commerz Real ihr Ziel, Lebenswelten nachhaltig zu vernetzen und öffnet den Zugang zum Wachstumsmarkt Infrastruktur.

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¹ Bezogen auf den langfristigen (> 5 Jahre) Anlagehorizont des infraVest. Anpassungen der Zielrendite können sich aufgrund von Veränderungen in den einzelnen Märkten oder infolge anderer Einflussfaktoren ergeben. Berechnet nach BVI-Methode (ohne Ausgabeaufschlag, Ausschüttung sofort wieder angelegt). Anstelle des Ausgabeaufschlags fällt beim Erwerb über die Commerzbank AG ein Ertragsanteil – orientiert am Ausgabeaufschlag – an, der einmalig beim Kauf durch die Commerzbank AG vereinnahmt wird. Aussagen zur Zielrendite lassen nicht auf zukünftige Renditen schließen.
² Verwaltungsgesellschaft ist die Commerz Real Investmentgesellschaft mbH.
³ Verwaltungsgesellschaft ist die Commerz Real Fund Management S.à r.l.
⁴ European Long-Term Investment Fund. Der ELTIF öffnet Privatanlegern den Zugang zu institutionellen Infrastruktur-Investments unter EU-Regulierung.
⁵ Scope Fund Analysis GmbH. Klare Regeln bringen ersehnten Schwung – Überblick über den ELTIF-Markt 2024/2025, Stand: 27.03.2025 Quelle: https://www.scopeexplorer.com/files/get//Scope_ELTIF-Studie_2025.pdf

Markt und Kunde

Der Fonds richtet sich an alle Arten von Anlegern, die das Ziel der Vermögensbildung bzw. Vermögensoptimierung verfolgen und langfristig investieren wollen. Sie sollten in der Lage sein, Wertschwankungen und den Verlust des gesamten angelegten Kapitals zu tragen und keine Garantie bezüglich des Erhalts Ihrer Anlagesumme benötigen. Aufgrund der Laufzeit von mehr als 10 Jahren ist der Fonds möglicherweise nicht für Sie geeignet, wenn Sie nicht in Lage sind, eine solche langfristige und illiquide Verpflichtung einzugehen. Der Fonds ist für Kleinanleger mit erweiterten Kenntnissen und/ oder Erfahrungen mit Finanzprodukten geeignet.

Diese Einschätzung stellt keine Anlageberatung dar, da Ihre persönlichen Umstände nicht berücksichtigt werden, sondern soll Ihnen nur einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Publikums-AIF Ihrer Anlageerfahrung, Ihrer Risikoneigung und Ihrem Anlagehorizont entspricht. Der Kleinanleger sollte nur einen kleinen Teil seines Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF investieren und muss in der Lage sein, verschiedene Risiken zu tragen, darunter das Markt- und Kreditrisiko, die sich erheblich auf die Rendite auswirken können. Diese Risiken werden im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ näher beschrieben.

infraVest richtet sich an Anleger, die das Ziel der allgemeinen Vermögensbildung/Vermögensoptimierung verfolgen. Der Anleger möchte an den Ergebnissen aus dem Betrieb und der Vermietung sowie an den Erlösen aus potentiellen Verkäufen von Infrastrukturanlagen partizipieren und dabei einen positiven, messbaren Beitrag zur Erreichung ökologisch nachhaltiger Ziele im Sinne der EU-Taxonomie leisten. Der Anleger sollte einen langfristigen Anlagehorizont haben, empfohlen wird eine Anlagedauer von mehr als 5 Jahren.

infraVest fällt bei der Risikobewertung auf einer Skala von 1 (sicherheitsorientiert; sehr geringe bis geringe Renditeerwartung) bis 7 (sehr risikobereit; höchste Renditeerwartung) in die Risikoklasse 4. Der Anleger könnte einen finanziellen Verlust seines eingesetzten Kapitals tragen – die Möglichkeit eines Totalverlustes wird auf Fondsebene durch die Streuung auf verschiedene Infrastrukturanlagen und die Beschränkung der Kreditaufnahme insgesamt begrenzt, kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Fonds richtet sich an Anleger mit erweiterten Kenntnissen und/oder Erfahrungen mit Anlagen in Fonds, die in Sachwerte investieren. infraVest richtet sich nicht an Anleger mit einem Anlagehorizont von unter 24 Monaten.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtunterlagen erhalten Sie über infravest.com/downloads.

Welche Verkaufsunterlagen und Informationen sind verfügbar?

• Verkaufsprospekt;
• Basisinformationsblatt;
• Reporting in Form eines Halbjahres- und Jahresberichtes;
• Factsheet;
• Produktbroschüre.

infraVest hat als Luxemburger ELTIF einen „EU-Pass“. Grundsätzlich kann infraVest EU-weit vertrieben werden, zunächst soll der Fonds aber hauptsächlich in Deutschland vertrieben werden. US-Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Fonds ist sowohl an Professionelle Anleger als auch an Kleinanleger gerichtet (die jeweils keine Unzulässigen Personen sind). Die Verwaltungsgesellschaft hat ein internes Verfahren für die Beurteilung des Fonds eingerichtet. Als Teil dieses internen Verfahrens hat die Verwaltungsgesellschaft beurteilt, ob sich der Fonds für den Vertrieb an Kleinanleger eignet, wobei sie zumindest (a) die Laufzeit des Fonds; und (b) die beabsichtigte Anlagestrategie des Fonds berücksichtigt hat. Die Verwaltungsgesellschaft kam im Rahmen dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Fonds für Kleinanleger geeignet ist.

infraVest bietet:

  • Aktiven Beitrag zur schrittweisen Entspannung des Investitionsstaus als Fundament für ein starkes, wettbewerbsfähiges Deutschland und Europa
  • Gezielten diversifizierter Portfolioaufbau mit Fokus auf Infrastrukturinvestments in Deutschland
  • Zugang für Privatanleger zu zukunftsweisenden Infrastrukturprojekten
  • Attraktive Zielrendite von 5–6% p.a.¹ basierend auf langfristigen, stabilen Cashflows
  • Stärkung der Portfolio-Diversifikation durch börsenunabhängige Investitionen

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¹ Bezogen auf den langfristigen (> 5 Jahre) Anlagehorizont des infraVest. Anpassungen der Zielrendite können sich aufgrund von Veränderungen in den einzelnen Märkten oder infolge anderer Einflussfaktoren ergeben. Berechnet nach BVI-Methode (ohne Ausgabeaufschlag, Ausschüttung sofort wieder angelegt). Anstelle des Ausgabeaufschlags fällt beim Erwerb über die Commerzbank AG ein Ertragsanteil – orientiert am Ausgabeaufschlag – an, der einmalig beim Kauf durch die Commerzbank AG vereinnahmt wird. Aussagen zur Zielrendite lassen nicht auf zukünftige Renditen schließen.

Die drei Produkte unterscheiden sich grundlegend bei der Auswahl der Investitionsziele als auch hinsichtlich ihres Risiko-Rendite-Profils.

  • hausInvest investiert weltweit in hochwertige Immobilien in bester Lage und erzielt dadurch seit Jahrzehnten stabile Erträge
    mit einem konservativen Risiko-Rendite-Profil.

  • klimaVest macht die Energiewende mit dem Fokus auf Energieerzeugung aus Wind und Solar investierbar. Dabei bildet klimaVest ein etwas offensiveres Risiko-Rendite-Profil ab.

  • infraVest baut ein Portfolio aus breit diversifizierter Infrastruktur mit Fokus auf den Standort Deutschland auf. Der Fonds zielt dabei auf das chancenorientierteste Risiko-Rendite-Profil der drei Produktangebote ab.

Auch wenn es zwischen den Produkten marginale Überschneidungen hinsichtlich der Investitionsziele geben kann, strebt infraVest eine klare Abgrenzung zu den beiden anderen Produkten an. Gemeinsame Investitionen mehrerer Fonds in ein Zielobjekt sind deshalb nicht geplant. Alle drei Sachwert-Produkte ergänzen sich sinnvoll und passen gut nebeneinander ins Anlageportfolio.

Anlagerstrategie

Das Anlageziel des Fonds ist es, für die Anleger attraktive risikoadjustierte Renditen zu erwirtschaften, indem in ein diversifiziertes Portfolio von Vermögenswerten aus dem Bereich Infrastruktur investiert wird, davon mindestens fünfundfünfzig Prozent (55%) seiner Investitionen in ökologische und/oder soziale Merkmale gemäß Artikel 8 der EU-Offenlegungsverordnung und obwohl keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden, verpflichtet der Fonds sich zu einem Mindestanteil von fünf Prozent (5%) an ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 3 der EU-Taxonomieverordnung, welche einen wesentlichen Beitrag zu dem Umweltziel Klimaschutz oder Anpassung an den Klimawandel gemäß EU-Taxonomieverordnung leisten sollen.

Es kann nicht garantiert werden, dass die Anlageziele des Fonds erreicht werden. Die Anlageergebnisse können im Laufe der Zeit erheblich variieren.

Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds in Infrastrukturvorhaben investieren. Hierbei handelt es sich insbesondere um Investitionen in den folgenden Sektoren:

  • Transportinfrastruktur wie z.B. Straßen, Schienennetze, Züge, Häfen und Flughäfen
  • Versorgungsinfrastruktur wie z.B. Wärme- und Gasnetze, Wasser- und Abfallentsorgungsanlagen
  • Kommunikationsinfrastruktur wie z.B. Glasfaserausbau, Telekommunikation, Datenzentren
  • Energieinfrastruktur wie z.B. Stromnetze, Ladestationen oder Energiespeicher
  • Soziale Infrastruktur wie z.B. Immobilien für Bildungseinrichtungen, Kindergärten, Gesundheitswesen, Sport und Erholung, Justiz und Verwaltung, Katastrophenschutz, gefördertes Wohnen

Investitionen in Infrastrukturvorhaben können unter anderem direkt oder indirekt mittels Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligungen an Infrastrukturgesellschaften sowie Co-Investments und Beteiligungen an Infrastruktur-Zielfonds unter Einhaltung der festgelegten geografischen Beschränkungen und im Einklang mit den Vorgaben aus der ELTIF-Verordnung erfolgen. Diese Investitionen können sowohl über den Markt als auch im Rahmen von Warehousing für den Fonds erworben werden.

Als mögliche Investitionsobjekte können folgende Beispiele genannt werden:

  • Sektor Kommunikationsinfrastruktur: Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen, welches führender Anbieter von Funkmasten
    für die Übertragung von Mobilfunksignalen in Europa ist

  • Sektor Energieinfrastruktur: Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen, welches ein führender Betreiber von Öl- und Gaskavernen in Deutschland ist

  • Sektor Versorgungsinfrastruktur: Projektentwicklung einer Flusswärmepumpe zur Erzeugung und Einspeisung von Wärme in ein kommunales Fernwärmenetz in Nordrhein-Westfalen

  • Soziale Infrastruktur: Immobilienprojektentwicklung für eine Behörde, zum Beispiel eines Polizeipräsidiums in Nordrhein-Westfalen

infraVest wird wie auch hausInvest und klimaVest dem Vertrieb außerhalb geöffnet. Der Vertrieb startet über den wichtigsten Vertriebspartner Commerzbank und wird sukzessive in Richtung weiterer Vertriebspartner ausgeweitet, um die Vertriebskanäle auf mehrere Schultern zu verteilen und den Fonds auf diese Weise langfristig noch robuster aufzustellen.

Es wurden bereits konkrete Erwerbsziele mit Asset-Verkäufern verhandelt bzw. befinden sich in finalen Verhandlungen, daher handelt es sich hierbei nicht um einen klassischen sog. "Blind-Pool". Ob einzelne Investments vor Fondsauflage finalisiert werden, entscheidet das Fondsmanagement auf Basis der Optimierung der Rendite für die Anleger.

Die jeweils aktuelle Anzahl der Assets sowie die Beschreibungen der Assets finden Sie hier.

Im Regelfall werden Bewertungen quartalsweise durchgeführt, darüber hinaus werden sie wie folgt vorgenommen:

  • vor Ankauf eines Assets;
  • vor Verkauf eines Assets;
  • jederzeit, sofern nach Auffassung der Commerz Real Fund Management S.à r.l. als AIFM des infraVest der zuletzt ermittelte Wert auf Grund von Änderungen
    wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist.

Die von einem unabhängigen Sachverständigen erstellte Bewertung wird von dem Bewertungsausschuss der Commerz Real Fund Management S.à r.l. plausibilisiert und validiert und als Grundlage für die interne Bewertung des Vermögensgegenstandes herangezogen. Anschließend erfolgt vom Bewertungsausschuss eine Festlegung des Wertes des Vermögensgegenstandes.

Der Fonds investiert in Übereinstimmung mit der ELTIF-Verordnung in die folgenden Anlagevermögenswerte:

  1. Erwerb von Beteiligungen in Qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Art. 11 ELTIF Verordnung aus dem
    Infrastrukturbereich, über Eigen- oder Fremdkapital, wobei diese als Mehrheits- und Minderheitsbeteiligung qualifizieren können
  2. Sachwerte;
  3. Anteile an anderen ELTIF, EuVECA, EuSEF,OGAW oder EU-AIF die von EU-AIFM verwaltet werden soweit diese in zulässige Kapitalanlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 und 2 der ELTIF-Verordnung in Infrastrukturvermögenswerte investieren und selbst nicht mehr als 10% ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben („Zielfonds“), einschließlich solcher Zielfonds, die von dem Anlageberater oder einem mit diesem Verbundenen Unternehmen verwaltet oder beraten werden, wobei sich in diesem Fall die Anlageberatungsgebühr gemäß der Ziffer 13.2.1 entsprechend reduziert.
  4. Schuldtitel, die von einem Qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden bzw. einem Qualifizierten Portfoliounternehmen gewährten Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des Fonds nicht übersteigt sowie Mezzanine-Instrumente und Schuldtitel, die ein Wandlungsrecht und/oder sonstige eigenkapitalähnliche Charakteristika vorsehen („Direktfinanzierungen“);
  5. Schuldverschreibungen, die gemäß Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen von einem Qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden („Grüne Anleihen“) CR04092025 infraVest ELTIF- 25 sowie Schuldverschreibungen, die nicht als Grüne Anleihen qualifizieren (zusammen „Anleihen“); und
  6. einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen einer der folgenden Kategorien entsprechen: (i) Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission (1) aufgeführt sind; (ii) Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern vii oder viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind, sofern die Erlöse aus den Verbriefungsanleihen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden, die jeweils Infrastrukturvorhaben insbesondere
  • Transport wie Straßen, Schienennetze, Häfen und Flughäfen
  • Versorgung, wie Wasser- und Abfallentsorgungsanlagen, Wärme- und Gasnetze
  • Kommunikation wie Glasfaserausbau, Telekommunikation, Datenzentren
  • Energie wie Ladestationen und Batteriespeicher sowie andere Energietechnologien
  • Soziales wie Immobilien für Bildungseinrichtungen, Gesundheitswesen, Sport und Erholung, Justiz und Verwaltung, Katastrophenschutz, gefördertes Wohnen
  • sowie sonstige Investitionen in dem Infrastrukturbereich (zusammen „Infrastrukturanlagen“) realisieren.

Grundsätzlich ist die Investitionsart vom jeweiligen Projekt abhängig. Im Fokus des infraVest stehen Eigenkapitalinvestitionen bei denen Sachwert-Anlagen direkt und vollständig bzw. mit einer Mehrheitsbeteiligung erworben werden.

Solche Beispiele gibt es zwar, aber daraus lässt sich keine Regel für den gesamten Sektor ableiten. Die Commerz Real verfügt als Fondsmanager über langjährige Erfahrung als Infrastrukturinvestor und versteht es, Entwicklungsrisiken zu minimieren und vertraglich abzusichern. Beispielsweise sorgt der Abschluss von Nutzungsverträgen mit Laufzeiten von 15 bis 25 Jahren für langfristig stabile Kapitalströme. Die angestrebte Diversifikation im Fonds bietet einen zusätzlichen Schutz gegen Risiken aus einzelnen Projekten.

Der strategische Fokus der ersten Jahre liegt auf Investitionen in Deutschland, da hier ein Rückenwind seitens staatlicher Investitionen durch das Infrastruktursondervermögen absehbar ist. Auch über Deutschland hinaus soll der Schwerpunkt auf Europa liegen. Die Möglichkeit, auch außerhalb Europas zu investieren (bis zu 20% Rest der Welt), soll beispielsweise die Option offenhalten, auch in Fonds mit Beimischung außerhalb des EWR investieren zu können. Länder mit politischen, sozialen und wirtschaftlichen Unsicherheiten werden strategisch ausgeschlossen. Diversifikationsmöglichkeiten. Deutschland bietet aufgrund seiner wirtschaftlichen Stabilität und regulatorischen Sicherheit ein attraktives Rendite-Risiko-Verhältnis.

*Aussagen zur Zielrendite und zur geplanten Gewinnausschüttung sind kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung.

Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds in Infrastrukturvorhaben investieren. Hierbei handelt es sich insbesondere um Investitionen in den folgenden Sektoren:

  • Transportinfrastruktur (bis zu 20 %)
  • Versorgungsinfrastruktur (30-50 % )
  • Kommunikationsinfrastruktur (bis zu 20 %)
  • Energieinfrastruktur (bis zu 20 %)
  • Soziale Infrastruktur (10-30 %)

Es handelt sich hierbei um mögliche Portfolioallokationen nach 3-5 Jahren Fondslaufzeit und einem angenommenen Fondsvolumen von etwa 1 Mrd. Euro.

Investitionen in Infrastrukturvorhaben können unter anderem direkt oder indirekt mittels Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligungen an Infrastrukturgesellschaften sowie Co-Investments und Beteiligungen an Infrastruktur-Zielfonds unter Einhaltung der festgelegten geografischen Beschränkungen und im Einklang mit den Vorgaben aus der ELTIF-Verordnung erfolgen. Diese Investitionen können sowohl über den Markt als auch im Rahmen von Warehousing für den Fonds erworben werden.

Der Bereich Verteidigung ist ein wichtiger Bestandteil unserer Infrastruktur. Die geopolitischen Entwicklungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Europa und auch Deutschland hier mehr investieren müssen, damit wir in Frieden und Freiheit leben können. Aus diesem Grund haben wir Investments in Verteidigungsinfrastruktur nicht ausgeschlossen. Der Sektor ist aber aktuell nicht im Fokus unserer Investitionsstrategie.

Governance

Die Commerz Real Gruppe verfügt über 50 Jahre internationale Erfahrung im Bereich Sachwertinvestitionen und einen langjährigen Track Record in verschiedenen Infrastruktur-Assetklassen – insbesondere in den Bereichen Energie und Transport. Darüber hinaus profitiert die Commerz Real von einem sehr guten Netzwerk zu entsprechenden Partnern für den Zugang zu Investmentopportunitäten und Beratung. Auch beim klimaVest-Fonds haben wir bereits gezeigt, dass wir schnell neue Assetklassen integrieren können. Unser Infrastruktur-Team verfügt über zahlreiche Jahre Berufserfahrung sowie und wird bedarfsorientiert weiter ausgebaut. Zusätzlich können wir auf Expertise aus dem gesamten Commerzbank-Konzern zurückgreifen. Unser diversifizierter Ansatz mit Direktinvestitionen, Fund-of-Fund- und Co-Investments bietet uns hierbei viel Flexibilität und die Möglichkeit, von Partnerschaften zu profitieren.

Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds (die Commerz Real Fund Management S.à r.l.) verwaltet das Vermögen des Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für Rechnung der Anteilinhaber. Zur Verwaltungsaufgabe zählt u.a. das Portfoliomanagement des Fonds. Bei den in diesem Rahmen zu treffenden Anlageentscheidungen wird die Verwaltungsgesellschaft
durch ein Investmentkomitee unterstützt, das die Verwaltungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf Infrastrukturprojekte eingerichtet hat. Die Sitzungen des Investmentkomitees finden wöchentlich statt. Das Investmentkomitee besteht aus Mitgliedern des Transaktions-Teams, einem Allokationsteam der Commerz Real AG sowie aus Experten aus dem Bereich Legal, Tax, Insurance und Finance. Hinzu kommen die Experten aus dem Bereich des Technischen Asset Managements auf Seiten der Commerz Real Funds Management S.à.r-l. (AIFM).

Die Empfehlungen des Investmentkomitees sind für die Verwaltungsgesellschaft nicht bindend. Die Verwaltungsgesellschaft behält bei den Anlageentscheidungen ihr volles Ermessen und bleibt allein für das Portfoliomanagement des Fonds verantwortlich.

Die Jahresberichte des Fonds werden von einem vom Fonds, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft, ernannten und vom Fonds vergüteten Wirtschaftsprüfer (réviseur d‘entreprises agréé) geprüft. Der Fonds, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft, hat KPMG S.à r.l. zum Wirtschaftsprüfer des Fonds ernannt.

Der AIFM hat die Commerz Real AG, eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Friedrichstraße 25, 65185 Wiesbaden, Deutschland, zum Anlageberater des Fonds bestellt. Der Anlageberater darf keine Anlageentscheidungen treffen.

Der Anlageberater ist für die Beratung des AIFM unter anderem im Hinblick auf Folgendes zuständig:

  1. Verwaltung der vom Fonds direkt und indirekt gehaltenen Vermögenswerte bzw. Gesellschaften mit Vermögenswerten im Einklang mit dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen, sowie der ELTIF-Verordnung;
  2. Identifizierung und Analyse von potenziellen Investments;
  3. Identifizierung und Analyse von Desinvestitionsmöglichkeiten;
  4. angemessene Dokumentation der Wertentwicklung und Risikofaktoren der Investments;
  5. Beratung und Empfehlungen gegenüber dem AIFM in Bezug auf das operative Geschäft, Verbesserungen in Bezug auf Kapitalmaßnahmen, Finanzierung, Refinanzierung von Anlagen und Vermögenswerten und Beratung des AIFM in Bezug auf die Vermögensverwaltung;
  6. Unterstützung bei der Berechnung des Nettoinventarwerts;
  7. Beratung und Empfehlungen gegenüber dem AIFM in Bezug auf die EU-Taxonomieverordnung sowie die EUOffenlegungsverordnung und
  8. Koordination der technischen Prüfung und Berichterstattung, wie die Vermögensgegenstände in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bzw. zur Förderung von ökologischen und/oder sozialen Merkmalen investiert werden, einschließlich des Anteils dieser Anlagen am Gesamtportfolio und unter Berücksichtigung der Anforderungen der EU-Taxonomieverordnung sowie der EU-Offenlegungsverordnung.

 

Der Rat der Geschäftsführung der Commerz Real Fund Management S.à r.l. ist für Maßnahmen und Entscheidungen zuständig, die das Portfoliomanagement verwalteter AIF betreffen. Dies gilt insbesondere für relevante Sachverhalte des Portfoliomanagements, welche die Geschäftstätigkeit eines verwalteten AIF maßgeblich beeinflussen.

Rat der Geschäftsführung

Als Luxemburger Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfügt die Commerz Real Fund Management S.à r.l. über einen
Rat der Geschäftsführung. Mitglieder sind:

  • Dirk Holz;
  • Desiree Eklund;
  • Michael Henn;
  • Tim Buchwald;

Fondsmanager

  • Sandro Berweiler

Portfolio- und Fund-Management

Kerntätigkeiten des Portfolio- und Fondsmanagement umfassen:

  • rollierende Planung des Fonds;
  • Vorbereitung von Entscheidungen über An- und Verkäufe gemäß des Investitionsprozesses;
  • laufende Portfoliooptimierung; ggf. Beispiel-Tätigkeit anführen
  • Liquiditätsmanagement;
  • technisches Asset Management (Auswahl, Beauftragung und das Controlling externer Dienstleister wie Property Manager, Facility Manager und Techniker zur Durchführung von Inspektions- und Wartungsarbeiten);
  • Freigabe von budgetierten Mitteln zur Bewirtschaftung der Fonds-Assets;
  • Zins- und Währungsmanagement;
  • Prüfung sämtlicher Ausschüttungsvoraussetzungen und Ausschüttungsfreigabe;
  • Reporting

 

Das Laufzeitende des Fonds ist der 30. September 2125. Die Verwaltungsgesellschaft darf den Fonds einseitig beenden. Darüber hinaus können die auf den Fonds anwendbaren geltenden Gesetze und Vorschriften (inkl. der Verkaufsprospekt) eine automatische Beendigung vorsehen, wie im Verkaufsprospekt des Fonds näher beschrieben. In Bezug auf die Rückgabemöglichkeit sowie die Häufigkeit der Rückgabemöglichkeit wird auf den Abschnitt "Rücknahmen von Anteilen" im Verkaufsprospekt verwiesen.

Verwaltungsgesellschaft und Alternative Investment Fund Manager des Fonds ist die Commerz Real Fund Management S.à r.l. in 8, rue Albert Borschette, L-1246 Luxembourg, Luxemburg; R.C.S. Luxemburg Section B, No. 189.252, Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (“CSSF”).

Finanzierungsstrategie

Ja, der Fonds beabsichtigt, sowohl auf Fondsebene als auch auf Objektebene Fremdkapital aufzunehmen. Mit der Realisierung von maßgeschneiderten Finanzierungslösungen (sogenannter Leverage), wird die Eigenkapital-Rendite erhöht. Die Commerz Real verfügt über ein internationales Netzwerk an Finanzierungspartnern.

Die Aufnahme von Fremdkapital auf Ebene des Fonds ist auf maximal 50 Prozent des Eigenkapitals des Fonds beschränkt, wobei die Aufnahme von Fremdkapital bei einzelnen Investments des Fonds höher ausfallen kann.

Die indirekte Aufnahme von Fremdkapital auf Ebene vom Fonds kontrollierter, nicht börsennotierter Objekt- oder Beteiligungsgesellschaften ist auf 60 Prozent des Bruttoinventarwerts aller vom Fonds kontrollierten, nicht börsennotierten Objekt- oder Beteiligungsgesellschaften beschränkt, wobei die Aufnahme von Fremdkapital bei einzelnen vom Fonds kontrollierten nicht börsennotierten Objekt- oder Beteiligungsgesellschaften höher ausfallen kann.

Die Commerz Real Fund Management S.à r.l. berücksichtigt bei der Berechnung des Leverage auf Ebene des Fonds kein Risiko, das auf der Ebene der vom Fonds kontrollierten, nicht börsennotierten Objekt- oder Beteiligungsgesellschaften besteht, sofern der Fonds keine potenziellen Verluste tragen muss, die über seine Beteiligung an dem jeweiligen, nicht börsennotierten Unternehmen hinausgehen. Beteiligungen des Fonds an Gesellschaften mit Nachschusspflicht sind konzeptionell nicht vorgesehen.

Zur Mitigation (Verminderung) von Zinsänderungsrisiken ist beabsichtigt, einen überwiegenden Teil der unter aufgenommenen Fremdkapitaldarlehen zu zahlenden Zinsen durch den Abschluss von Festzinsvereinbarungen bzw. Caps oder Swaps zu sichern. Der verbleibende Teil unterliegt einem aktiven Zinsmanagement unter Nutzung der jeweiligen Marktchancen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Zins- und Währungskurschwankungen sich negativ auf die Liquidität des Fonds auswirken und gegebenenfalls geringere Ausschüttungen an die Anleger zur Folge haben. Der AIFM handelnd für den Fonds kann zur Finanzierung von Vermögenswerten oder Finanzierungsfehlbeträgen unmittelbar oder mittelbar Darlehen aufnehmen. Werden nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrags feste Zinssätze festgelegt, besteht das Risiko erhöhter Kosten, wenn der Zinsbindungszeitraum endet. Bei Fremdkapitalfinanzierungen hat der Darlehensgeber
in bestimmten Fällen möglicherweise das Recht, alle Darlehensverträge (oder einen Teil davon) aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und eine Rückzahlung in voller Höhe zu verlangen.

Infolgedessen können dem Fonds zusätzliche Kosten entstehen, beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen, die eine Belastung für die Liquidität des Fonds darstellen. Wird infolge der Kündigung durch den Darlehensgeber die Rekapitalisierung des Fonds erforderlich und kann diese durchgeführt werden, so besteht das Risiko, dass dies lediglich zu höheren Kapitalbeschaffungs-kosten und anderen zunehmend schlechteren Bedingungen führt. Ist der AIFM handelnd für den Fonds nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen und/oder die Kosten zu bedienen, könnte der Darlehensgeber die ihm gewährten Sicherheiten verwerten. Sollten ein Fehlbetrag oder höhere Kosten des Fonds zur Folge haben, dass die Liquidität des Fonds zur Kostendeckung nicht ausreicht, könnte dies dazu führen, dass der Fonds zusätzliches Fremdkapital aufnehmen muss. Die damit verbundenen Kosten (beispielsweise für rechtliche und steuerrechtliche Beratung) und Bankgebühren, einschließlich laufender Zinszahlungen, verringern die Ausschüttungen an die Anleger. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Darlehensgeber vollständig oder teilweise erhöhte Finanzierungskosten in Form von Liquiditätsprämien zu dem jeweiligen Referenzzinssatz geltend machen oder dass Steuern auf die im Zusammenhang mit dem Darlehen erhaltenen Zahlungen anfallen.

Diese Kosten beziehungsweise Steuern werden eine Belastung der Liquidität des Fonds darstellen; sie können geringere Ausschüttungen an die Anleger zur Folge haben. Ein Anleger erhält möglicherweise nicht den gesamten von ihm investierten Betrag zurück. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Liquiditätssituation des Fonds oder seiner Beteiligungen eine höhere Fremdmittelaufnahme erforderlich macht als nach der jeweiligen Anlagepolitik vorgesehen ist. Vom AIFM handelnd für den Fonds gehaltene Vermögenswerte können auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds (hier: Euro). Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus diesen Anlagen in der anderen CR04092025 infraVest ELTIF-74 Währung.

Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Währung des Fonds, so verringert sich auch der Wert dieser Anlagen und somit der Wert der Vermögenswerte des Fonds. Der AIFM kann handelnd für den Fonds zur Absicherung gegen Wechselkursschwankungen der auf Fremdwährungen lautenden Vermögenswerte und künftiger Zahlungsströme Derivategeschäfte abschließen. Zielsetzung dieser Geschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken, die grundsätzlich nur zur Absicherung eines Teils des Portfolios des Fonds durchgeführt werden (wenn überhaupt), ist die Abmilderung von Wechselkursrisiken. Trotz der Geschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich Änderungen von Wechselkursen negativ auf die Wertentwicklung des Fonds auswirken. Die Kosten und potenziellen Verluste, die mit Geschäften zur Absicherung von Währungsrisiken verbunden sind, führen zu einer geringeren Wertentwicklung des Fonds.

Ja, für infraVest besteht die Möglichkeit, bei Bedarf auf zusätzliches „Startkapital“, welches von der Commerz Real zur Verfügung gestellt wird, zuzugreifen - beispielsweise zum Erwerb von großvolumigen Investitionszielen. Ob und in welcher Höhe dieses Startkapital eingesetzt wird, entscheidet das Fondsmanagement situativ auf Basis der Liquiditätsausstattung des infraVest.

Verwahrstelle

Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes von 2010, des Artikels 19 des Gesetzes von 2013 und des Artikels 29 der ELTIF-Verordnung wurde die BNP Paribas, Luxembourg Branch, gemäß den Bestimmungen des Verwahrstellenvertrags zur Verwahrstelle für den Fonds bestellt.

Die CR04092025 infraVest ELTIF- 19 Verwahrstelle hat die Rechtsform einer société anonyme (S.A.), hat ihren Sitz in 16, bd des Italiens, 75009 Paris, Frankreich und ist eingetragen im Registre du Commerce et des Sociétés von Paris unter der Nummer 662 042 449. Sie handelt durch ihre luxemburgische Niederlassung mit Sitz in 60, Avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxembourg, eingetragen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister Registre de Commerce et des Sociétés unter der Registernummer B-23968 eingetragen.

Die Verwahrstelle wurde mit der Verwahrung bzw. dem Führen von Aufzeichnungen in Bezug auf die Vermögenswerte des Fonds betraut und erfüllt die im Gesetz von 2010, Gesetz von 2013 und der ELTIF-Verordnung sowie dem Verwahrstellenvertrag festgelegten Aufgaben und Pflichten. Insbesondere stellt die Verwahrstelle eine effektive und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des Fonds sicher.

Die Verwahrstelle hat:

  • sicherzustellen, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des Fonds gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und dem Verwaltungsreglement erfolgen;
  • sicherzustellen, dass die Berechnung des Werts der Anteile gemäß dem Verwaltungsreglement, dem Gesetz von 2010 und den in Artikel 17 des Gesetzes von 2013 dargelegten Verfahren erfolgt;
  • den Weisungen des Fonds Folge zu leisten, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen das Gesetz von 2013, das Gesetz von 2010 oder das Verwaltungsreglement; (iv) sicherzustellen, dass bei Transaktionen mit den Vermögenswerten des Fonds der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Fonds überwiesen wird;
  • sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds gemäß dem Gesetz von 2013, dem Verkaufsprospekt und dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
  • sicherzustellen, dass zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von Anteilen des Fonds an Kleinanleger im Einklang mit dem Verwaltungsreglement, dem Gesetz von 2010 und Artikel 30 der ELTIF-Verordnung erfüllt werden.

Die Verwahrstelle darf die in den vorstehenden Absätzen (i)–(vi) dargelegten Aufgaben und Pflichten nicht delegieren. Entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes von 2013 kann die Verwahrstelle unter bestimmten Bedingungen die Vermögenswerte, für deren Verwahrung oder Aufzeichnung sie zuständig ist, ganz oder teilweise jeweils bestellten Korrespondenzverwahrstellen
oder dritten Verwahrstellen anvertrauen.

Da der Fonds als ELTIF qualifi ziert, soll er neben professionellen Anlegern auch an Kleinanleger vermarktet werden. Dementsprechend kann die Haftung der Verwahrstelle nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden, und die Verwahrstelle kann sich im Falle des Verlusts von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten verwahrt werden, nicht von ihrer Haftung befreien.

Gemäß Artikel 29 der ELTIF-Verordnung dürfen die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte im Falle einer effektiven Vermarktung des Fonds an Kleinanleger weder von der Verwahrstelle noch von einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, für deren eigene Rechnung wieder verwendet werden. Die Wiederverwendung umfasst jede Transaktion mit verwahrten CR04092025 infraVest ELTIF- 20 Vermögenswerten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Übertragung, Verpfändung, den Verkauf und die Kreditvergabe. Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn:

  1. die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des Fonds erfolgt;
  2. die Verwahrstelle den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft des Fonds Folge leistet;
  3. die Wiederverwendung dem Fonds zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt; und
  4. die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der Fonds aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Die Verwahrstelle hat weder eine Entscheidungsbefugnis noch eine Beratungspflicht in Bezug auf die Anlagen des Fonds. Die Verwahrstelle ist ein Dienstleister für den Fonds und nicht für die Erstellung dieses Verkaufsprospekts verantwortlich und steht daher weder für die Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen noch für die Gültigkeit der Struktur und Anlagen des Fonds ein. Die Haftung der Verwahrstelle wird durch luxemburgisches Recht geregelt.

Die Haftung der Register- und Transferstelle richtet sich nach dem mit diesem geschlossenen Dienstleistungsvertrag und wird durch luxemburgisches Recht geregelt.

Die Verwahrstelle hat weder eine Entscheidungsbefugnis noch eine Beratungspflicht in Bezug auf die Anlagen des Fonds. Die Verwahrstelle ist ein Dienstleister für den Fonds und nicht für die Erstellung dieses Verkaufsprospekts verantwortlich und steht daher weder für die Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen noch für die Gültigkeit
der Struktur und Anlagen des Fonds ein.

Die Haftung der Verwahrstelle wird durch luxemburgisches Recht geregelt.

Die BNP Paribas Gruppe fungiert bereits als Verwahrstelle des hausInvest-Fonds sowie des klimaVest-Fonds. Mit Auswahl der BNP PARIBAS, Luxembourg Branch als Verwahrstelle und Transfer & Registrar Agent für den Fonds wird ein unabhängiges, ortsansässiges und erfahrenes Institut mit hoher Marktreputation beauftragt werden. Die angefragten Leistungen gehören zum Kerngeschäft der BNP PARIBAS und werden neben der Commerz Real Gruppe gegenüber einer Vielzahl von Marktteilnehmern erbracht. Basis der Auswahl von BNP PARIBAS ist eine breite Marktansprache durch die Commerz Real Fund Management S.à r.l. aus 2019 sowie ein umfangreiches Benchmarking mit durch Kapitalverwaltungsgesellschaften der Commerz Real bereits beauftragten Leistungen. Hierbei hatte sich schnell herauskristallisiert, dass die BNP PARIBAS bereits umfangreiche Erfahrungen und Prozesse hat, die einen schnellen und problemlosen Vertriebsstart des Fonds ermöglichen.

Kosten

Kostenart  Berechnung (Basis) 
 Verwaltungsvergütung (bis zu ...)  1,80 Prozent p.a. (Nettoinventarwert)
 Akquisitionsgebühr (EU / non EU) (bis zu …)   1,50 Prozent / 3,0 Prozent (einmalig auf die Gesamtinvestitionskosten der Assets)
 Transaktionsgebühr (EU / non EU) (bis zu …)   1,0 Prozent / 2,0 Prozent (einmalig auf den Verkaufspreis der Assets)
 Projektentwicklungen (EU / non EU) (bis zu …)   2,0 Prozent / 4,0 Prozent (einmalig auf den entwickelten Verkehrswert der Assets)
 Gründungsgebühr   500.000 (Gesamtkosten Fonds, einmalig)

 

Kostenart Berechnung (Basis)
Sonstige Kosten ~0,08 Prozent p.a. (Eigenkapital; entspricht ca. 0,032 Prozent auf GAV)
Verwahrstelle (auf GAV)   0,037 Prozent p.a. (Eigenkapital; entspricht 0,015 Prozent

 

Kostenart Berechnung (Basis)
 Ausgabeaufschlag  Bis zu 5 Prozent, abhängig von der Vertriebsstelle
 Vertriebsfolgeprovision Individuell verhandelt  

 

Die Commerz Real Fund Management S.à r.l. erhält für die Verwaltung des Fonds eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,8% des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des Fonds in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird („Verwaltungsgebühr“). Er ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Falls der Fonds in andere Fonds investiert, die von dem AIFM oder einer Gesellschaft der Commerz Real-Gruppe verwaltet werden, verringert sich die auf diese Beteiligung entfallende anteilige Verwaltungsgebühr um die vom Fonds auf Ebene dieses anderen Fonds zu zahlende anteilige Verwaltungsgebühr (ohne Umsatzsteuer) auf bis zu Null Prozent.

Bei Erwerb eines Assets und/oder einer Gesellschaft durch den Fonds und/oder eine Zweckgesellschaft innerhalb eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR hat der AIFM einen Anspruch auf eine einmalige Akquisitionsgebühr bis zu einer Höhe von 1,5% (zuzüglich etwaiger Steuern) der Gesamtinvestitionskosten. Wird das Asset und/oder das Qualifizierte Portfoliounternehmen durch den Fonds und/oder eine Zweckgesellschaft außerhalb eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR erworben, hat der AIFM Anspruch auf eine einmalige Akquisitionsgebühr bis zu einer Höhe von 3,0% (zuzüglich etwaiger Steuern) der Gesamtinvestitionskosten.

Falls der Fonds in andere Fonds investiert, die von dem AIFM oder einer Gesellschaft der Commerz Real-Gruppe verwaltet werden und auf deren Ebene bereits eine Akquisitionsgebühr in Höhe von mindestens 1,5% auf die Gesamtinvestitionskosten berechnet wurde, hat der AIFM keinen Anspruch auf eine Akquisitionsgebühr. Beträgt die Akquisitionsgebühr bei den anderen Fonds weniger als 1,5%, so kann der Fonds mit der Differenz belastet werden. Die entsprechende, auf Ebene jenes anderen Fonds fällige Akquisitionsgebühr hängt von der Anlagepolitik des jeweiligen anderen Fonds ab.

Bei einer vom AIFM für den Fonds durchgeführten Projektentwicklung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR kann dieser eine Vergütung von bis zu 2% auf den entwickelten Verkehrswert erheben. Bei einer vom AIFM für den Fonds durchgeführten Projektentwicklung außerhalb eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR kann dieser eine Vergütung von bis zu 4% auf den entwickelten Verkehrswert erheben. CR04092025 infraVest ELTIF- 46 Bei Veräußerung eines Assets und/oder einer Gesellschaft durch den Fonds und/oder eine Zweckgesellschaft innerhalb eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR hat der AIFM einen Anspruch auf eine einmalige Transaktionsgebühr bis zu einer Höhe von 1,0% (zuzüglich etwaiger Steuern) des Veräußerungspreises. Wird das Asset und/oder die Gesellschaft durch den Fonds und/ oder eine Zweckgesellschaft außerhalb eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR veräußert, hat der AIFM Anspruch auf eine einmalige Transaktionsgebühr bis zu einer Höhe von 2,0% (zuzüglich etwaiger Steuern) der Gesamtinvestitionskosten.

Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Anteilwerts. Der Anleger erzielt beim Verkauf seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn der Wertzuwachs (zuzüglich Ausschüttungen) den beim Erwerb gezahlten Ausgabeaufschlag übersteigt. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Anteilen eine längere Anlagedauer. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abdeckung von Vertriebsleistungen an etwaige Vertriebsstellen weitergeben. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

Die Commerz Real Fund Management S.à r.l. erstattet dem Anlageberater alle Kosten im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen (jedoch keine laufenden Betriebskosten des täglichen Geschäfts), die ihm im Zusammenhang mit dem Fonds entstehen und leistet diesem eine marktübliche Anlageberatungsgebühr. Die Berechnung der Höhe der angefallenen Kosten erfolgt nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards. Der Anlageberater erhält keine Vergütung oder Kostenerstattung aus dem Fondsvermögen.

Die Verwahrstelle erhält für die von ihr erbrachten Leistungen eine in Luxemburg marktübliche Vergütung, die im Jahresbericht offengelegt wird.

Der AIFM hat in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Fonds zusätzlich zu den Vergütungen und Gebühren gemäß Ziffer 13.2.1 dieses Verkaufsprospekts Anspruch auf eine jährliche erfolgsabhängige Vergütung („Performance Fee“). Die Performance Fee beträgt bis zu 20 % des Betrags, den die Anteilwertentwicklung gemäß BVI-Methode den 3-Monats-Euribor („Vergleichsmaßstab“) zuzüglich 4 % p. a. (zusammen mit Vergleichsmaßstab „Vergleichswert“) übersteigt. Bei der Berechnung der Anteilwertentwicklung und der Ermittlung des Vergleichswerts wird auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre abgestellt. Die dem Fonds belasteten Kosten, außer der Perfomance Fee, werden bei der Ermittlung der Outperformance vollständig berücksichtigt (d. h. Zugrundelegung der Netto-Wertentwicklung). Der Vergleichsmaßstab wird brutto zugrunde gelegt.

Der AIFM hat nur Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung, sofern die durchschnittliche Anteilwertentwicklung aller Anteilklassen gemäß BVI-Methode über einen Zeitraum von fünf Jahren den Durchschnitt des Vergleichswerts für den gleichen Zeitraum übertrifft.

Sollte der 3-Monats-Euribor als Vergleichsmaßstab im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 über Indizes, die als Benchmarks verwendet werden (Benchmark-Verordnung, BMR), entfallen oder in seiner Aussagekraft wesentlich verändert werden, wird zur Sicherstellung von Stabilität und Marktstandard die 3-Monats-Stützstelle des Overnight Indexed Swap (OIS) auf den €STR als Ersatzmaßstab verwendet. Der €STR ist ein von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter, anerkannter Referenzwert im Sinne der BMR und gewährleistet Transparenz sowie die Anbindung an eine marktübliche
Benchmark. Damit bleibt die Berechnung der Performance Fee auf einen regulatorisch konformen, transparenten und marktüblichen Referenzwert gestützt. Es findet keine High-Water-Mark-Methode Anwendung.

Die Abrechnungsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober 2026 und endet am 30. September 2027. Die frühstmögliche Zahlung von Performance Fee findet somit am 1. Oktober 2031 statt.

Die Wertentwicklung des Fonds wird nach der BVI-Methode berechnet, bezogen auf die jeweilige Abrechnungsperiode. Zur Ermittlung der Performance Fee wird der Durchschnitt der nach der BVI-Methode ermittelten jährlichen Netto-Renditen der letzten fünf vollständigen Abrechnungsperioden verwendet.

Nur wenn der Durchschnitt der Anteilwertentwicklung während des Berechnungszeitraums von fünf Jahren über dem Durchschnitt des Vergleichswerts (3-Monats-Euribor + 4 % p.a.) liegt, wird auf den Differenzbetrag zwischen Anteilwertentwicklung und Vergleichswert während der letzten Abrechnungsperiode eine Performance Fee in Höhe von bis zu 20 % berechnet.

Beispiel zur Berechnung der Performance-Fee

  • Schritt 1: Berechnung des 5-Jahres-Durchschnitts des Vergleichsmaßstabs 3-Monats-Euribor (im gezeigten Beispiel 2 %)
  • Schritt 2: Berechnung des 5-Jahres-Durchschnitts des Vergleichswerts 3-Monats-Euribor zuzüglich 4 % (im gezeigten Beispiel 6 %)
  • Schritt 3: Berechnung des 5-Jahres-Durchschnitts der Wertentwicklung pro Anteil der Anteilklasse (im gezeigten Beispiel 7 %)
  • Schritt 4: Berechnung des Differenzbetrags zwischen der Wertentwicklung pro Anteil der Anteilklasse und dem Vergleichswert (im gezeigten Beispiel 1 %)
  • Schritt 5: 20 % des Differenzbetrags aus Schritt 4 ergibt die Performance Fee (im gezeigten Beispiel 20 % × 1 % = 0,2 % auf den Nettoinventarwert pro Anteil der Anteilklasse)
    Falls der Differenzbetrag in Schritt 4 kleiner als 0 % ist, wird keine Performance Fee berechnet.

 

Die anfänglichen Kosten, Gründungs- und Anlaufkosten des Fonds schließen ein:

  • a. Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Auflage und Registrierung des Fonds und der Tochterunternehmen bei allen relevanten für den Fonds und/oder das Angebot der Anteile des Fonds zuständigen Behörden sowie im Zusammenhang mit der Erstellung der Fonds-Dokumente, von steuerlichen Gutachten
    und anderen erläuternden Dokumenten;
  • b. Gründungskosten und Gebühren in Zusammenhang mit organisatorischen Aktivitäten, einschließlich Überprüfung der Vereinbarungen und der Struktur des Fonds, Ausarbeitung von Betriebshandbüchern und -dokumenten, Ausarbeitung und Umsetzung von Richtlinien und Verfahren in den Bereichen Risiko- und Liquiditätsmanagement, Bewertung, Anbindung zu betrieblichen Zwecken/Datenanbindung, Schnittstellen sowie Übertragung zwischen den Dienstleistern, Eröffnung und Dokumentation von Bankkonten;
  • c. Kosten für den Druck und die Übersetzung der Fonds-Dokumente in die für die Anleger benötigten Sprachen, anfängliche Anmeldekosten und -gebühren und sonstige Organisationskosten.

Alle Gründungskosten des AIFM und/oder des Anlageberaters werden vom Fonds erstattet. Die geschätzten Gründungskosten belaufen sich auf etwa 500.000 Euro.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Fonds:

  1. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anlagegegenständen (einschließlich rechtlicher, technischer, finanzieller, steuerlicher und ESG-bezogener Due Diligence);
  2. Kosten für die externe Bewertung wie z.B. unabhängige Gutachter und Sachverständige (einschließlich aller Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren für den konfliktbehafteten Erwerb anfallen, unabhängig davon, ob der Fonds den Vermögenswert erworben hat oder nicht);
  3. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten der Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
  4. bei der Verwaltung der Vermögensgegenstände entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Betriebs und Rechtsverfolgungskosten);
  5. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Fonds-Dokumente) sowie ggf. anfallende Übersetzungskosten;
  6. Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
  7. Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
  8. Kosten für die Prüfung des Fonds sowie aller darin unmittelbar oder mittelbar enthaltenen Beteiligungen und sonstigen Anlagegegenstände durch Wirtschaftsprüfer;
  9. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Fonds oder zulasten von im Fonds enthaltenen Zweckgesellschaften und Qualifizierten Portfoliounternehmen sowie der Abwehr von gegen die Verwaltungsgesellschaft zulasten des Fonds oder gegen im Fonds enthaltene Zweckgesellschaften und Qualifizierten Portfoliounternehmen erhobenen Ansprüchen sowie Kosten, die bei der Verwertung von Anlagegenständen oder Sicherheiten entstehen;
  10. Gebühren und Kosten, die von der CSSF oder anderen staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds, darin enthaltene Zweckgesellschaften und Qualifizierten Portfoliounternehmen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare Anlagegenstände erhoben werden;
  11. Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds, darin enthaltene Zweckgesellschaften und Qualifizierten Portfoliounternehmen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare Anlagegenstände;
  12. Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
  13. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;
  14. Sämtliche Steuern auf Ebene des Fonds oder auf Ebene von Zweckgesellschaften, einschließlich etwaiger Ertragsteuern, Umsatzsteuern, Quellensteuern sowie sonstiger Abgaben, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend CR04092025 infraVest ELTIF- 50 genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwahrung, dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen;
  15. die im Falle des Überganges von Immobilien des Fonds auf die Verwahrstelle ggf. anfallende Grunderwerbsteuer und sonstige Kosten (z.B. Gerichts- und Notarkosten);
  16. Kosten, die auf Ebene etwaiger vom Fonds erworbener Vermögensgegenstände anfallen;
  17. Kosten für handelsrechtliche und steuerliche Buchhaltung;
  18. Kosten für die Zurverfügungstellung von anlagespezifischen Research- und Analyseleistungen im Hinblick auf den Fonds
  19. Kosten im Zusammenhang mit dem Marketing des Fonds (insbesondere Betrieb und Pflege der Website des Fonds, Kosten für Datenprovider, Abwicklungs- Vertriebs- und Verwahrungsgebühren sowie Kosten für Vertriebsplattformen und Clearingstellen);
  20. Alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearingstellen (z.B. Clearstream) für die Vermögenswerte des Fonds in Rechnung gestellt werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften des Fonds in Fondsanteilen anfallen; und
  21. Kosten, die bei der Registrierung zum Vertrieb im Ausland ggf. anfallen.
  22. Kosten im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung und laufenden Betreuung von Zweckgesellschaften, die vom Fonds gehalten oder errichtet werden. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit buchhalterischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten, Aufwendungen für die Geschäftsführung sowie sonstige Betriebskosten dieser Gesellschaften.

 

Hinsichtlich der vorstehenden Aufwendungen hat der AIFM, soweit diese für Rechnung des Fonds für die unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Gesellschaften beziehungsweise die Vermögensgegenstände dieser Gesellschaften erfolgen, einen Ersatzanspruch. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes ist auf die Höhe der Beteiligung des Fonds an der Beteiligungsgesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Beteiligungsgesellschaft aufgrund von besonderen für den Fonds geltenden regulatorischen Anforderungen entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zulasten des Fonds, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird, die diesen Anforderungen unterliegen.

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und Belastung von Vermögensgegenständen einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Fonds unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet.

Sofern sachgerecht, können vom Fonds getragenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen direkt den jeweiligen Tochterunternehmen in Rechnung gestellt werden, wobei klarstellend darauf hingewiesen wird, dass dies die von den Tochterunternehmen getragenen Kosten für Rechnungslegungsdienstleistungen umfasst. Solche Rechnungslegungsdienstleistungen können auch von mit dem AIFM verbundenen Gesellschaften erbracht und dem Fonds oder den betreffenden Tochterunternehmen in Rechnung gestellt werden.

Sämtliche Gebühren, Aufwendungen und Reduzierungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne sonstige darauf erhobene Steuern bzw. regulatorische Abgaben, die jeweils in der erforderlichen Höhe gezahlt werden.

Über die Laufzeit des Fonds wird insgesamt eine durchschnittliche Gesamtkostenquote von 1,80% bis zu 2,40% des durchschnittlichen Nettoinventarwerts innerhalb einer Abrechnungsperiode angestrebt.

Anteile

Der Fonds gibt Inhaberanteile aus, eine spätere Umstellung auf Namensanteile bleibt vorbehalten.

Anteile der jeweiligen Anteilklassen werden täglich ausgegeben. Zeichnungsanträge müssen schriftlich bei der Register und Transferstelle oder einer von dem Fonds zur Annahme von Zeichnungsanträgen für Anteile ermächtigten Vertriebsstelle eingereicht werden und bei der Register- und Transferstelle bis 16.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (nachfolgend „Zeichnungsschluss“) eingehen. Zeichnungsanträge, die nach Zeichnungsschluss bei der Register- und Transferstelle in Luxemburg eingegangen sind, werden behandelt, als ob sie am nächsten Bankarbeitstag eingegangen wären.

Die Annahmeschlusszeit der depotführenden Stelle eines Anlegers kann hiervon jedoch abweichen. Anleger sind gehalten sich über die individuelle Annahmeschlusszeit ihrer depotführenden Stelle bei dieser zu erkundigen. Die Anteile des Fonds werden in einer Globalurkunde verbrieft und bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („Clearstream“), hinterlegt. Einzelurkunden werden nicht ausgegeben. Die Abwicklung von Anteilsausgaben erfolgt über Clearstream.

Der Kauf von Anteilen am Fonds erfolgt gemäß dem unter Ziffer 7 dargestellten Erwerbs- und Orderverfahren. Dabei sind alle von der relevanten Vertriebsstelle verlangten und erforderlichen Unterlagen (insbesondere zur Erfüllung der anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche) zur Verfügung zu stellen. Sollten diese Dokumente nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Verwaltungsgesellschaft beziehungsweise die zuständige Vertriebsstelle die Informationen und Unterlagen anfordern, die zur Überprüfung der Identität eines Anlegers erforderlich sind. Der Kauf der Anteile wird erst dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgesellschaft beziehungsweise die zuständige Vertriebsstelle alle Informationen und Unterlagen, die zur Überprüfung der Identität des Anlegers erforderlich sind, erhalten hat und mit diesen zufrieden ist. Die Nichtvorlage dieser Informationen oder Unterlagen kann zu einer Verzögerung des Erwerbsvorgangs oder zur
Stornierung des Erwerbsantrags führen.

Es besteht kein Anspruch der Anleger auf Auslieferung effektiver Stücke. Kleinanleger können ihre Zeichnung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Unterzeichnung des ursprünglichen Zeichnungsantrags bzw. Abgabe der Order betreffend die Anteile am Fonds widerrufen und erhalten ihr Geld ohne Abzüge zurück. CR04092025 infraVest ELTIF- 32 Darüber hinaus unterliegt der Kauf von Anteilen von Kleinanlegern einer vorherigen Geeignetheitsprüfung durch die relevante Vertriebsstelle.

Ausgaben der Anteile sind nicht zulässig:

  • während des Zeitraums, in dem der Fonds keine Verwahrstelle hat; und
  • im Falle der Liquidation, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines Antrags auf Zulassung zum gerichtlichem Vergleich zur Abwendung der Insolvenz, des Zahlungsaufschubs, des Gläubigerschutzverfahrens oder einer ähnlichen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle gerichteten Maßnahme.

Voraussetzungen und Fristen

 Die Abgabe einer Rückgabeerklärung bezüglich gehaltener Anteile ist erst zulässig ein Jahr nach dem Gründungsdatum des Fonds. Anleger werden über das Gründungsdatum informiert. Sollte eine Rückgabeerklärung früher als nach Ablauf dieser Frist möglich sein, so wird die Verwaltungsgesellschaft die Anleger ebenfalls darüber informieren. Danach haben Anleger die Möglichkeit, die Rückgabe der Anteile zu erklären und die Anteile unter den nachfolgenden Bedingungen am letzten Bankarbeitstag eines jeden Kalendermonats (nachfolgend „Rücknahmetag“) zurückzugeben.

  1. Rücknahmen der Anteile sind während des ersten Jahres nach dem Gründungsdatum des Fonds nicht möglich. Soweit ein Anleger Anteile zurückgeben will, muss der Anleger die Anteilrückgaben unter Einhaltung einer Frist von zwölf (12) Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber seiner depotführenden Stelle ankündigen. Nach Eingang einer unwiderruflichen Rückgabeerklärung bis zur tatsächlichen Rückgabe sperrt die depotführende Stelle des Anlegers die Anteile im Depot, auf die sich die Erklärung bezieht. Der Anleger kann die Anteile weder auf ein anderes eigenes Depot noch auf das Depot eines Dritten übertragen; die vorstehenden Beschränkungen finden bei einer Rücknahme von Fondsanteilen des Anlageberaters oder einer der Commerz Real-Gruppe gehörenden Gesellschaft keine Anwendung;
  2. der Rücknahmepreis entspricht dem anwendbaren Nettoinventarwert je Anteil am Rücknahmetag, zu dem die Kündigung wirksam wird („Rücknahmepreis“);
  3. der Gesamtbetrag der Rücknahmen wird an jedem Rücknahmetag auf 50% der verfügbaren Liquidität des Fonds begrenzt.

Eine Rückgabe muss vom Anteilinhaber durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung bei der Register- und Transferstelle oder einer Vertriebsstelle eingereicht werden und bei der Register- und Transferstelle am letzten Bankarbeitstag eines Kalendermonats bis 16.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit mindestens zwölf (12) Monate vor dem jeweiligen Rücknahmetag eingehen. Gehen Rücknahmeanträge nach dieser Frist bei der Register- und Transferstelle ein, so werden sie als Anträge auf Rücknahme an dem unmittelbar folgenden Rücknahmetag behandelt. Die Annahmeschlusszeit der depotführenden Stelle eines Anlegers kann hiervon jedoch abweichen. Anleger sind gehalten sich über die individuelle Annahmeschlusszeit ihrer depotführenden Stelle bei dieser zu erkundigen. Die Abwicklung von Anteilsrücknahmen erfolgt über Clearstream oder über andere von dem Fonds bestellten Abwicklungsplattformen.

Die Verwaltungsgesellschaft, handelnd für den Fonds, hat die Anteile des Fonds nicht zum Handel an einer Börse zugelassen. Die Anteile werden auch nicht mit Zustimmung der infraVest Verwaltungsgesellschaft, handelnd für den Fonds, an organisierten Märkten gehandelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anteile an einer Börse bzw. einem organisierten Märkten gehandelt werden. Der Fonds, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft, übernimmt aber für den Handel der Anteile an einer Börse bzw. an einem organisierten Markt keine Verantwortung.

Der dem Börsenhandel oder dem Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem Nettoinventarwert abweichen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft, handelnd für den Fonds, eine Börsennotierung der Anteile vornehmen, so wird dieser Verkaufsprospekt insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 16. Juli 2019 über den Prospekt für Wertpapiere aktualisiert.

Jeden Morgen um 9 Uhr über Fondsdatendienst WM Daten und Email-Informationen an ausgewählte Vertriebspartner sowie auf der Webseite infravest.com.

Der Fonds verfügt sowohl über eine ISIN:

  • Anteilklasse A: WKN NFV100; ISIN LU3225203366
  • Anteilklasse P: WKN NFV200: ISIN LU3225203523

Die Anteile können seit dem 02.01.2026 erworben werden.

Soweit nach den luxemburgischen Gesetzen und Vorschriften erforderlich und im Rahmen der nach den luxemburgischen Gesetzen und Vorschriften geltenden Beschränkungen wird der Nettoinventarwert an jedem Bewertungstag von der Zentralverwaltungsstelle nach Lux GAAP und den nachfolgend beschriebenen Bewertungsregeln des Fonds, gemäß Ziffer 11.1 ii, berechnet. Der Nettoinventarwert wird an jedem Bewertungstag berechnet, wobei die Bewertung der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände unter Umständen lediglich quartalsweise oder seltener, mindestens jedoch einmal pro Jahr, erfolgt. Dazu werden die Aktiva und Passiva des Fonds auf die einzelnen Anteilklassen verteilt.

Die Berechnung erfolgt, indem das Gesamtnettovermögen des Fonds durch die Gesamtheit der im Umlauf befindlichen Anteile der jeweiligen Anteilklasse geteilt wird. Es wird der einer bestimmten Anteilklasse zuzuweisende Teil des Gesamtnettovermögens durch die Anzahl der in dieser Anteilklasse ausgegebenen Anteile geteilt. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden kaufmännisch gerundet. CR04092025 infraVest ELTIF- 39 Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie ggf. der Nettoinventarwert je Anteil sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft verfügbar und können bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Vertriebsstelle erfragt werden, bei der die Zeichnungsanträge und Rücknahmeanträge eingereicht werden.

Wertentwicklung, Ermittlung und Verwendung

Soweit nach den luxemburgischen Gesetzen und Vorschriften erforderlich und im Rahmen der nach den luxemburgischen Gesetzen und Vorschriften geltenden Beschränkungen wird der Nettoinventarwert an jedem Bewertungstag von der Zentralverwaltungsstelle nach Lux GAAP und den nachfolgend beschriebenen Bewertungsregeln des Fonds, gemäß Ziffer 11.1 ii, berechnet. Der Nettoinventarwert wird an jedem Bewertungstag berechnet, wobei die Bewertung der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände unter Umständen lediglich quartalsweise oder seltener, mindestens jedoch einmal pro Jahr, erfolgt. Dazu werden die Aktiva und Passiva des Fonds auf die einzelnen Anteilklassen verteilt. Die Berechnung erfolgt, indem das Gesamtnettovermögen des Fonds durch die Gesamtheit der im Umlauf befindlichen Anteile der jeweiligen Anteilklasse geteilt wird. Es wird der einer bestimmten Anteilklasse zuzuweisende Teil des Gesamtnettovermögens
durch die Anzahl der in dieser Anteilklasse ausgegebenen Anteile geteilt. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden kaufmännisch gerundet.

Die Erträge im Fonds setzen sich aus den Bewertungseffekten aus den Assets und den realisierten Erträgen aus den Beteiligungsgesellschaften in Form von Ausschüttungen an den Fonds zusammen. Hinzu kommt die Möglichkeit, Erträge über Veräußerungsgewinne zu erwirtschaften, d.h. Assets oder Beteiligungen, die oberhalb der Bewertungen verkauft werden. Kosten für die Bewirtschaftung der Assets, Verwaltung der Gesellschaften und des Fonds sowie weitere Kosten, die gemäß Verkaufsprospekt dem Fonds belastet werden können (z.B. Transaktionskosten, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem Fonds, den Gesellschaften und den Assets, Konzeptionskosten des Fonds, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten sowie Kosten der Bewertung der Assets) reduzieren die Erträge. Zusätzlich werden die Erträge durch den Ertragsausgleich beeinflusst.

Es wird ein Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende gerechnet. Bei dem Ertragsausgleich handelt es sich um die seit Geschäftsjahresbeginn aufgelaufenen Erträge und Wertänderungen, die im Berichtsjahr vom Anteilserwerber im Ausgabepreis zu bezahlen waren oder vom Fonds bei Anteilrücknahme im Rücknahmepreis vergütet worden sind. Der in der Ertrags- und Aufwandsrechnung
ausgewiesene Ertragsausgleich bezieht sich auf den ordentlichen Nettoertrag, die realisierten Gewinne / Verluste sowie den Gewinnvortrag aus dem Vorjahr. Im Ergebnis führt der Ertragsausgleich dazu, dass der ausschüttungsfähige Betrag pro Anteil nicht durch Veränderungen der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

Die Verwaltungsgesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds realisierten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus den Vermögensgegenständen, Beteiligungen und dem sonstigen Vermögen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus, soweit eine solche Ausschüttung nicht zur Folge hätte, dass der Gesamtwert des Fonds unter den Betrag des Mindestkapitals fällt. Substanzausschüttungen sind nicht zulässig.

Von den zuvor ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von Wertminderungen der getätigten Investitionen erforderlich sind oder für zukünftige Investitionen innerhalb eines Jahres benötigt werden, können im Ermessen des AIFM einbehalten werden. Es wird von dem AIFM jährlich entschieden,
ob der verbleibende Ertrag an die Anleger ausgeschüttet oder ob dieser ins nächste Jahr vorgetragen wird.

Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – und Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der ersparten marktüblichen Bauzinsen halten, können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

Beträge, die für zukünftige Investitionen innerhalb eines Jahres benötigt werden, können im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft einbehalten werden.

Ausschüttbare Erträge können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren vorgetragen werden. Die Ausschüttung erfolgt pro ausgegebenem Anteil.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich unmittelbar nach Bekanntmachung des Jahresberichts. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen. Das Fondsmanagement plant bereits im ersten Geschäftsjahr eine Ausschüttung an die Anleger vorzunehmen.

Wiederabrufbare Ausschüttungen werden ausgeschlossen und Sachausschüttungen sind nicht erlaubt.

Nach jeder von der Verwaltungsgesellschaft vorgenommenen Ausschüttung wird jedem Anleger die Möglichkeit eingeräumt, die von dem Fonds ausgeschütteten Beträge zu behalten oder solche Beträge in Anteile am Fonds wiederanzulegen.

Steuern

In Ziffer 14 des Verkaufsprospekts (hier abrufbar) werden ausgewählte steuerliche Grundsätze des luxemburgischen Steuerrechts zusammengefasst, die für den Fonds aktuell oder künftig von Relevanz sein können. Grundlage dieser Darstellung sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts in Luxemburg geltenden Gesetze, Vorschriften und die aktuelle Verwaltungspraxis. Die Ausführungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Rechtslage oder deren Auslegung, die nach diesem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch mit rückwirkender Wirkung – eintreten können.

Nach heutigem Stand unterliegt der Fonds als OGA (Offene Handelsgesellschaft) gemäß Teil II des Gesetzes von 2010 in Luxemburg nicht der Körperschaftsteuer (impôt sur le revenu des collectivités), der Gewerbesteuer (impôt commercial communal) oder der Vermögenssteuer (impôt sur la fortune). Der Fonds unterliegt als ELTIF auch nicht oder der Abonnementsteuer (taxe d‘abonnement).

Kapitalerträge (z.B. Dividenden und Zinsen), die der Fonds aus Anlagen erhält, können außerhalb Luxemburgs Steuern und/oder Quellensteuern zu unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, wobei diese Steuern und/oder Quellensteuern in der Regel nicht erstattungsfähig sind (wenngleich der Fonds möglicherweise Quellensteuerermäßigungen oder -befreiungen gemäß den luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen kann, was stets im Einzelfall geprüft wird).

Ausschüttungen des Fonds an die Anleger unterliegen nicht der luxemburgischen Quellensteuer.

Anteile im Privatvermögen
Ausschüttungen des Fonds an in Luxemburg ansässige natürliche Personen, die Anteile im Privatvermögen halten, unterliegen dem regulären progressiven Steuersatz.

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile durch in Luxemburg ansässige natürliche Personen unterliegen in Luxemburg keiner Einkommenssteuer, sofern diese Veräußerungsgewinne weder als Spekulationsgewinne noch als Gewinne aus einer wesentlichen Beteiligung angesehen werden.

Anteile am Betriebsvermögen
Ausschüttungen des Fonds an in Luxemburg ansässige juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind grundsätzlich einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile durch in Luxemburg ansässige juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Auf Anlegerebene: Da der Anlegerkreis momentan auf einkommensteuerpflichtige natürliche Personen abstellt, ergibt sich kein Bezug zur Körperschaftsteuer. Sollte sich die Anlegerfokussierung ändern, z.B. auf körperschaftsteuerpflichtige institutionelle Anleger, müssten die körperschaftsteuerlichen Auswirkungen auf diese Anlegergruppen ergänzt werden.

Fondsebene (Luxemburg): Als reguliertes Investmentvermögen unterliegt das Fonds-Vehikel in Luxemburg nicht der Körperschaftsteuer oder einer vergleichbaren Einkommens- oder Gewinnsteuer. Es fällt in Luxemburg „nur“ eine einmalige Kapitalsteuer bei Gründung und – vorbehaltlich möglicher Befreiungsmöglichkeiten – eine spezielle Fondssteuer („Taxe d’Abonnement“) in Höhe von 0,05 Prozent p.a. auf den Nettoinventarwert des Fonds-Vehikels an.

Fondsebene (Deutschland): Als ausländischer Investmentfonds ist das Fonds-Vehikel grundsätzlich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Aufgrund der geplanten Strukturierung des Fonds sollte auf Ebene des Fonds-Vehikels allerdings keine Körperschaftsteuer in Deutschland anfallen.

Anteile im Privatvermögen

 Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen in der Regel dem Steuerabzug von 25 Prozent (zu-züglich Solidaritätszuschlag
und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Auf die Ausschüttungen ist keine Teilfreistellung anzuwenden, da der Fonds derzeit die Vorausset-zungen für die Inanspruchnahme einer Teilfreistellung nicht erfüllt.

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 1.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungs-termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Anteile im Betriebsvermögen

 Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

Ist der Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, dann erhält der Anleger auf Antrag die auf der Fondsebene angefallene deutsche Körperschaftsteuer anteilig für seine Besitzzeit erstattet; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Entsprechendes gilt, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Die Ausschüttungen unterliegen in der Regel dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Beim Steuerabzug wird gegebenenfalls die Teilfreistellung berücksichtigt. Die Teilfreistellung findet vorliegend jedoch keine Anwendung, da der Fonds derzeit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Teilfreistellung nicht erfüllt.

In Deutschland ansässige Anleger des Fonds-Vehikels (im Folgenden: Steuerinländer) unterliegen dem intransparenten Besteuerungsregime nach §§ 16 bis 24 InvStG. Demzufolge unterliegen die Anleger grundsätzlich mit den aus den Anteilen am Fonds-Vehikel bezogenen Investmenterträgen der Besteuerung in Deutschland. Investmenterträge sind im Einzelnen:

  1. Ausschüttungen des Fonds-Vehikels;
  2. Vorabpauschalen in Bezug auf Anteile an dem Fonds-Vehikel;
  3. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an dem Fonds-Vehikel.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für bestimmte Investmenterträge aus den Anteilen am Fonds-Vehikel eine pauschale Freistellung (Teilfreistellung) in Frage kommen. Aufgrund der geplanten Strukturierung des Fonds ist derzeit nicht mit einer Teilfreistellung zu rechnen. Per se auszuschließen ist eine Teilfreistellung (Aktienfreistellung) allerdings nicht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme
einer solchen Teilfreistellung wird laufend überprüft.

Einkommensteuerpflichtige Privatanleger

Bei dem hier im Fokus stehenden Anlegerkreis der natürlichen Personen ergeben sich im Einzelnen folgende Konsequenzen: Bei einkommensteuerpflichtigen Privatanlegern führen die Investmenterträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Vorbehaltlich der Anwendung einer Teilfreistellung der Investmenterträge (siehe oben) sind die Investmenterträge in voller Höhe steuerpflichtig. Der Sparerfreibetrag (€801 bzw. €1.602 bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern) kann steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich einer besonderen einkommensteuerlichen Tarifbelastung von 25 Prozent (zuzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der anfallenden Einkommensteuer sowie eventuell Kirchensteuer auf die Einkommensteuer). Steuer wird i.d.R. als Quellensteuer bei der auszahlenden Stelle einbehalten (Abgeltungsteuer).

Einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger

Grundsätzlich liegen ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, soweit die Anteile am Fonds-Vehikel allerdings im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden, erfolgt eine Umqualifizierung der Investmenterträge aus Anteilen an dem Fonds-Vehikel in betriebliche Einkünfte. Vorbehaltlich einer nicht auszuschließenden Anwendung einer Teilfreistellung (siehe oben) sind die Investmenterträge grundsätzlich ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig. Die Investmenterträge unterliegen der allgemeinen Besteuerung mit dem progressiven Tarif von bis zu 45 Prozent (ebenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Sofern die Anteile an dem Fonds-Vehikel in einem deutschen Gewerbebetrieb gehalten werden, unterliegen die Investmenterträge grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Eine gewerbesteuerliche Kürzung von Erträgen aus Anteilen an dem Fonds-Vehikel ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine etwaig entstehende Gewerbesteuerbelastung kann im Weg eines pauschalen Verfahrens auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden.

Andere Anleger

Bei einem anderen Anlegerkreis (institutionelle Anleger) ergeben sich im Zweifel spezifische steuerliche Wertungen, die jeweils Einzelfallbetrachtungen auf Investorenebene unterzogen werden sollten.

Ausländische Anleger

Für im Ausland ansässige Anleger können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Insofern sollten sich im Ausland ansässige Anleger vor Anteilserwerb bei einem Steuerberater über die jeweiligen Besteuerungsfolgen eingehend informieren.

Das luxemburgische Fonds-Vehikel in der Form eines FCP (Fonds Commun de Placement) qualifiziert nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 InvStG als ausländischer Investmentfonds. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Damit ist das Fonds-Vehikel nach deutschem Verständnis steuerrechtlich intransparent. Es handelt sich nicht um einen Spezial-Investmentfonds im Sinne von § 26 InvStG. Nach luxemburgischem Verständnis ist ein Fonds-Vehikel in der Form eines FCP steuerrechtlich transparent.